Unsere Satzung
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen Selbsthilfegruppe Lip-Lymph-Remstal.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.
- Der Sitz des Vereins ist Schorndorf.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- a) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Volks- und Berufsbildung (§ 52 Absatz 2 AO).
b) Der Verein sieht im besonderen Maße nachstehende Ziele und deren Erreichung als seine Aufgabe an:
- vordringlich die von Lymph- oder Lipödemen Betroffenen und deren Partner über die therapeutischen und technischen Möglichkeiten bzw. Weiterentwicklungen aufzuklären und zu beraten sowie Hinweise auf soziale Hilfen zu geben;
- darauf hinzuwirken, dass die ärztliche Aufklärung und die medizinische Versorgung der Betroffenen verbessert wird;
- die Zusammenarbeit zwischen Betroffenen deren Partnern und den Ärzten zu entwickeln und zu fördern;
- Hilfen zur Selbsthilfe zu geben und die Bildung von Selbsthilfegruppen, insbesondere Erfahrungsaustauschgruppen, zu fördern und zu unterstützenM
- die Öffentlichkeit und besonders die am Gesundheitswesen beteiligten Gruppen über die Problematik der Ödem-Erkrankungen der Gliedmaßen aufzuklären und auf sachgerechte Lösungen hinzuwirken.
c) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Betreiben einer Internetseite mit Informationen für Betroffene und deren Partner, Verlinkung relevanter Organisationen, Organisation des Erfahrungsaustausches zwischen Betroffenen, deren Partnern, Ärzten, Therapeuten und anderem Fachpersonal des öffentlichen Gesundheitswesens. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Eine juristische Person kann kein Vorstandsamt bekleiden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende eines Kalenderhalbjahres zulässig. Er muss mit einer Frist von einem Monat vor dem Austrittstermin schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit. Der Ausschluss eines Mitgliedes muss mit Einladung zur Mitgliederversammlung unter Nennung des Namens angekündigt werden.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Beiträge sind stets für ein volles Kalenderjahr zu entrichten, auch bei unterjährigem Ein- oder Austritt.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, der E-Mailadresse oder Telefonnummer unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
§ 4 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassierer, der zusätzlich die Aufgaben eines Schriftführers übernimmt. Der Vorstand kann um bis zu zwei Beisitzer erweitert werden.
- Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassierer. Jeweils zwei Mitglieder vertreten gemeinschaftlich.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihren Reihen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Vor der Wahl des ersten Beisitzers wird die Anzahl der zu wählenden Beisitzer von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Scheidet ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes aus dem Verein aus oder legt sein Mandat nieder, muss sein Vorstandsamt neu besetzt werden. Dazu ist umgehend eine Mitgliederversammlung einzuladen.
- Niemand darf zwei Vorstandsämter bekleiden. Wird ein Mitglied des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung in ein anderes Vorstandsamt gewählt, so wird sein zuvor bekleidetes Amt frei. Handelt es sich dabei um ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes, so ist dieses Amt durch Wahl in der gleichen Mitgliederversammlung neu zu besetzen.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied, das seinen zuletzt angefallenen Mitgliedsbeitrag beglichen hat, hat das aktive und passive Wahlrecht, Stimmrecht und Rederecht. Es kann jeder nur seine eigene Stimme wahrnehmen; eine Stimmübertragung findet nicht statt. Vertritt eine natürliche, stimmberechtigte Person eine juristische, stimmberechtigte Person auf der Mitgliederversammlung, so hat die natürliche Person weiterhin nur eine Stimme.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im zweiten Quartal des Jahres statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Die Versammlungsleitung und Protokollführung werden prinzipiell vom Vorstand durchgeführt. Dieser kann alternativ eine andere natürliche, anwesende Person, die nicht Mitglied des Vereins sein muss, zur Versammlungsleitung oder Protokollführung bestimmen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins erfordern jedoch die Stimmabgabe von mindestens 1/5 aller Mitglieder.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Es beinhaltet insbesondere:
• die Anzahl der zu Beginn der Sitzung festgestellten anwesenden Stimmberechtigten;
• die beschlossene Tagesordnung;
• alle Wahlen und ihre Ergebnisse;
• Beschlüsse jeglicher Art im beschlossenen Wortlaut.
§ 6 Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
• Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
• Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
• Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
• Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
• Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
• Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO,
• Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO. - Als Mitglied der Lymphselbsthilfe e.V. – Bundesverband für lymphostatische Erkrankungen – meldet der Verein seine Mitglieder an diesen Bundesverband weiter. Übermittelt werden Vor- und Nachname sowie die E-Mail-Adresse.
Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden zusätzlich die vollständige Adresse, die Telefonnummer, Beginn und Ende der Funktion sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein übermittelt. - Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitenden oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Der Vorstand regelt nähere Einzelheiten zur Datenverarbeitung in einer Datenschutzordnung.
§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
Sternentraum 2000 e.V.
Sulzbacher Straße 140
71522 Backnang,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 8 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
- Der Vorstand ist berechtigt, Formatierung, Grammatik-, Rechtschreib- und Zeichensetzungsfehler in der Satzung zu korrigieren, solange dabei keine inhaltliche Änderung eintritt.
- Der Vorstand ist ferner berechtigt, Satzungsänderungen, die aufgrund von Einwendungen des Finanzamtes notwendig werden, selbstständig vorzunehmen.
- Weist das Registergericht darauf hin, dass diese Satzung in der vorgelegten Form nicht eintragungsfähig ist, so ist der Vorstand berechtigt, die Satzung entsprechend den Vorschlägen des Registergerichts anzupassen, solange dabei keine inhaltliche Änderung eintritt.
- Der Vorstand wird die Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung über alle von ihm vorgenommenen Änderungen und Korrekturen informieren.
- Später festgestellte Rechtsunwirksamkeit einzelner Regelungen berührt die übrigen Bestimmungen der Satzung nicht.
- Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 23.08.2020 in Adelberg beschlossen und zuletzt auf der Mitgliederversammlung am 08.06.2023 geändert. Sie tritt am Tag nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.